ESG

Keine Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, Art. 3 VO(EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. offenlegungsverordnung) inklusive Erklärung nach Art 5 OffenlegungsVO

Auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (Art. 3 Offen­le­gungs­VO) sind wir zu den nach­fol­gen­den Anga­ben ver­pflich­tet. Eine Bewer­bung öko­lo­gi­scher oder sozia­ler Merk­ma­le in unse­ren Anla­ge­stra­te­gien oder für sons­ti­ge kon­kre­te Finanz­in­stru­men­te ist nicht beabsichtigt:

    1. Als Unter­neh­men möch­ten wir einen Bei­trag leis­ten zu einem nach­hal­ti­ge­ren, res­sour­cen­ef­fi­zi­en­ten Wirt­schaf­ten mit dem Ziel, ins­be­son­de­re die Risi­ken und Aus­wir­kun­gen des Kli­ma­wan­dels zu ver­rin­gern. Neben der Beach­tung von Nach­hal­tig­keits­zie­len in unse­rer Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on selbst sehen wir es als unse­re Auf­ga­be an, auch unse­re Kun­den in der Aus­ge­stal­tung der zu uns bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung für Aspek­te der Nach­hal­tig­keit zu sen­si­bi­li­sie­ren. Im Rah­men der Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder Anla­ge­be­ra­tung – nicht aber im Rah­men des sog. bera­tungs­frei­en Geschäfts – erfra­gen wir deren dies­be­züg­li­chen Vor­stel­lun­gen und Wün­sche und set­zen die­se sodann um.

 

2. Umwelt­be­din­gun­gen, sozia­le Ver­wer­fun­gen und oder eine schlech­te Unter­neh­mens­füh­rung kön­nen in mehr­fa­cher Hin­sicht nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Wert der Anla­gen und Ver­mö­gens­wer­te unse­rer Kun­den haben. Die­se sog. Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken kön­nen unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge und auch auf die Repu­ta­ti­on der Anla­ge­ob­jek­te haben. Da sich der­ar­ti­ge Risi­ken letzt­lich nicht voll­stän­dig aus­schlie­ßen las­sen, haben wir für die von uns ange­bo­te­nen Finanz­dienst­leis­tun­gen spe­zi­fi­sche Stra­te­gien ent­wi­ckelt, um Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken erken­nen und begren­zen zu können

 

3. Für die Begren­zung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken ver­su­chen wir Anla­gen in sol­che Unter­neh­men zu iden­ti­fi­zie­ren und mög­lichst aus­zu­schlie­ßen, die ein erhöh­tes Risi­ko­po­ten­ti­al auf­wei­sen. Mit spe­zi­fi­schen Aus­schluss­kri­te­ri­en sehen wir uns in der Lage, Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen (oder Anla­ge­emp­feh­lun­gen) auf umwelt­be­zo­ge­ne, sozia­le oder unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Wer­te aus­zu­rich­ten. Hier­zu grei­fen wir in der Regel auf im Markt aner­kann­te Bewer­tungs­me­tho­den zurück.

 

4. Die Iden­ti­fi­ka­ti­on geeig­ne­ter Anla­gen kann zum einen dar­in bestehen, dass wir in Invest­ment­fonds inves­tie­ren (bzw. emp­feh­len), deren Anla­ge­po­li­tik bereits mit einem geeig­ne­ten und aner­kann­ten Nach­hal­tig­keits-Fil­ter zur Reduk­ti­on von Nach­hal­tig­keits­ris­ken aus­ge­stat­tet ist. Die Iden­ti­fi­ka­ti­on geeig­ne­ter Anla­gen zur Begren­zung von Nach­hal­tig­keits­ris­ken kann auch dar­in bestehen, dass wir für die Pro­dukt­aus­wahl in der Ver­mö­gens­ver­wal­tung (bzw. für die Emp­feh­lun­gen in der Anla­ge­be­ra­tung) auf aner­kann­te Rating-Agen­tu­ren zurück­grei­fen. Die kon­kre­ten Ein­zel­hei­ten erge­ben sich aus den indi­vi­du­el­len Vereinbarungen.

 

5. Die Stra­te­gien unse­res Unter­neh­mens zur Ein­be­zie­hung von Nach­hal­tig­keits­ri­si­ken flie­ßen auch in die unter­neh­mens­in­ter­nen Orga­ni­sa­ti­ons­richt­li­ni­en ein. Die Beach­tung die­ser Richt­li­ni­en ist maß­geb­lich für die Bewer­tung der Arbeits­leis­tung unse­rer Mit­ar­bei­ter und beein­flusst damit maß­geb­lich die künf­ti­ge Gehalts­ent­wick­lung. Inso­weit steht die Ver­gü­tungs­po­li­tik im Ein­klang mit unse­ren Stra­te­gien zur Ein­be­zie­hung von Nachhaltigkeitsrisiken.

Erklärung zur nichtBerücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, Art 4 offenlegeungsvo — Keine berücksichtigung nachteiliger auswirkungen der investitionsentscheidungen auf nachhaltigkeitsfaktoren — information gemäß Art. 4 vo (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 (sog. offenlegungsverordnung) i.v.m. art. 12 und 13 delegierten verordnung (eu) 2022/1288 vom 6. April 2022

 

Auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (Art. 4 Abs. 1 b und Abs. 5 b Offen­le­gungs­VO i.V.m. Art 12 und 13 (EU) 2022/1288) sind wir zu den nach­fol­gen­den Anga­ben verpflichtet:

    • Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen kön­nen nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt (z.B. Kli­ma, Was­ser, Arten­viel­falt), auf sozia­le — und Arbeit­neh­mer­belan­ge haben und auch der Bekämp­fung von Kor­rup­ti­on und Bestechung abträg­lich sein.

 

    • Wir haben grund­sätz­lich ein erheb­li­ches Inter­es­se dar­an, unse­rer Ver­ant­wor­tung als Finanz­dienst­leis­ter gerecht zu wer­den und dazu bei­zu­tra­gen, der­ar­ti­ge Aus­wir­kun­gen im Rah­men unse­rer Anla­ge­ent­schei­dun­gen (bzw. Anla­ge­emp­feh­lun­gen) zu ver­mei­den. Die Umset­zung der hier­für vor­ge­ge­be­nen recht­li­chen Vor­ga­ben ist aber gemäß unse­rer Ein­schät­zung nach der­zei­ti­gem Sach­stand auf­grund der bestehen­den Rah­men­be­din­gun­gen — wenn über­haupt — nur mit sehr gro­ßem Auf­wand mög­lich. Daher sieht sich der Ver­mö­gens­ver­wal­ter auch nicht in der Lage, ein glaub­wür­di­ges Nach­hal­tig­keits­kon­zept anzu­bie­ten, die Nach­hal­tig­keits­prä­fe­ren­zen des Kun­den umzu­set­zen und über die Umset­zung in einer für den Kun­den nach­voll­zieh­ba­ren Art und Wei­se zu berichten

 

    • Zur Ver­mei­dung recht­li­cher Nach­tei­le sind wird daher der­zeit dar­an gehin­dert, eine öffent­li­che Erklä­rung dahin­ge­hend abzu­ge­ben, dass und in wel­cher Art und Wei­se wir die im Rah­men unse­rer Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen (oder Anla­ge­emp­feh­lun­gen) die nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf Nach­hal­tig­keits­fak­to­ren (Umwelt­be­lan­ge usw.) berück­sich­ti­gen. Daher sind wir gehal­ten, auf unse­rer Web­sei­te zu erklä­ren, dass wir die­se vor­läu­fig und bis zu einer wei­te­ren Klä­rung nicht berücksichtigen.

 

  • Wir erklä­ren aber aus­drück­lich, dass die­se Hand­ha­bung nichts an unse­rer Bereit­schaft ändert, einen Bei­trag zu einem nach­hal­ti­ge­ren, res­sour­cen­ef­fi­zi­en­ten Wirt­schaf­ten mit dem Ziel zu leis­ten, ins­be­son­de­re die Risi­ken und Aus­wir­kun­gen des Kli­ma­wan­dels und ande­rer öko­lo­gi­scher oder sozia­ler Miss­stän­de zu verringern.

 

 

  • Sobald ein trag­fä­hi­ges und für den Kun­den nach­voll­zieh­ba­res Nach­hal­tig­keits­kon­zept umsetz­bar ist, wer­den wir die­ses unse­ren Kun­de anbieten.