ARUG II

„Das Unternehmen augmentum finanz GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unter­neh­men übt kei­ne Aktio­närs­rech­te i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mit­wir­kung in der Gesell­schaft basie­ren. Ins­be­son­de­re wer­den kei­ne in Bezug auf die Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bezo­ge­nen Rech­te wahr­ge­nom­men. Das Recht auf einen Gewinn­an­teil im Sin­ne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugs­rech­te wer­den in Rück­spra­che mit den Kun­den wahrgenommen.
  • Die Über­wa­chung wich­ti­ger Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaf­ten im Sin­ne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kennt­nis­nah­me der gesetz­lich ange­ord­ne­ten Bericht­erstat­tung der Gesell­schaf­ten in Finanz­be­rich­ten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Mei­nungs­aus­tausch mit den Gesell­schafts­or­ga­nen und den Inter­es­sen­trä­gern der Gesell­schaft im Sin­ne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG fin­det nicht statt.
  • Eine Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Aktio­nä­ren im Sin­ne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG fin­det nicht statt.
  • Beim Auf­tre­ten von Inter­es­sen­kon­flik­ten im Sin­ne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offen­le­gung gegen­über den Betrof­fe­nen ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und eine Abklä­rung des Wei­te­ren Vor­ge­hens mit denselben.
  • Eine jähr­li­che Ver­öf­fent­li­chung über die Umset­zung der Mit­wir­kungs­po­li­tik im Sin­ne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine ent­spre­chen­de Rech­te­wahr­neh­mung nicht erfolgt.
  • Eine Ver­öf­fent­li­chung des Abstim­mungs­ver­hal­tens im Sin­ne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teil­nah­me an Abstim­mun­gen nicht erfolgt.“

Die­se Erklä­rung wur­de am 13.01.2020 ver­ab­schie­det und am 13.01.2021  wort­gleich erneuert.